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Kontaktdaten

Jega Parkett- und Intarsienbodenverlegung
Waldrebengasse 1/1/14
1220 Wien

office@jega.at
0699 / 11 08 09 05
01 / 967 95 25

Technischer Berater: Gurgen Jeremian

JEGA PARKETT

Parkett für Ihr Wohlergehen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") sind Vertragsinhalt zwischen JEGA Parkettverlegung und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend gemeinschaftlich die "Vertragsparteien"), soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.
2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die diesen AGB oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise widersprechen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern im Einzelfall von diesen AGB abweichenden Bedingungen seitens JEGA Parkettverlegung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Wurde der Vertragspartner nicht bei Bestellung bzw Vertragsabschluss auf die Geltung der AGB von JEGA Parkettverlegung hingewiesen oder erfolgte dieser Hinweis nicht bei anderer Gelegenheit, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Vertragspartner diese insbesondere aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
3. Die AGB gelten für Lieferungen von Waren und die Erbringung von Werkleistungen durch JEGA Parkettverlegung sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehendenNebengeschäfte und sämtliche sonstige Leistungen an den Vertragspartner. Sofern diese AGB auch einem Vertrag mit einem Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ("KSchG") zugrunde gelegt werden, gelten diese AGB nur insoweit, als sie den zwingenden Vorschriften des KSchG nicht widersprechen.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Angebote von JEGA Parkettverlegung sind freibleibend. JEGA Parkettverlegung ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Vertragspartners anzunehmen.
2. Bestellungen erfolgen (fern)mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail an die von JEGA Parkettverlegung zuletzt bekannt gegebene Telefonnummer, Adresse, Faxnummer oder E-Mail Adresse. Die vom Vertragspartner unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Für den Fall, dass die Bestellung mündlich oder per Email erfolgt, wird diese mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch JEGA Parkettverlegung per Email oder Fax rechtswirksam, wenn der Vertragspartner nicht binnen 3 Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung den darin enthaltenen Bedingungen widerspricht. JEGA Parkettverlegung ist berechtigt, ein verbindliches Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Vertragspartner innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber der mündlichen oder schriftlichen Bestellung, so gelten diese Änderungen als vom Vertragspartner anerkannt, wenn er ihnen nicht binnen 24 Stunden widerspricht. Will der Vertragspartner nach rechtswirksamer Verbindlichkeit der Auftragsbestätigung aber vor tatsächlicher Erbringung der Leistung vom Vertrag einseitig zurücktreten, hat er die diesbezügliche Zustimmung von JEGA Parkettverlegung einzuholen und eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des widerrufenen Auftragswertes zu bezahlen. Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Waren und Werkleistungen. Weitere Waren oder Leistungen werden separat berechnet. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung durch JEGA Parkettverlegung, soweit sie nicht von § 10 KSchG erfasst werden.
3. Allfällig gewünschte Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird JEGA Parkettverlegung den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
4. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich.

III. Preise

1. Alle angeführten Preise verstehen sich als Netto-Preise in EUR. Alle angegebenen Preise verstehen sich daher insbesondere zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. In den Preisen sind Transport und Versicherung sowie sonstige Nebenkosten nicht enthalten.
3. Offensichtliche Tipp- und Rechenfehler werden nicht Vertragsinhalt.
4. JEGA Parkettverlegung behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Kollektivverträgen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Soweit nichts anderes vereinbart, wird jede Lieferung entweder direkt vom Hersteller oder durch einen Lieferanten oder Spediteur geliefert.
2. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, gilt eine Lieferfrist von 2 bis 3 Wochen als vereinbart. JEGA Parkettverlegung ist berechtigt, Lieferfristen und -termine aus wichtigem Grund, sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grobfahrlässiges Verhalten seitens JEGA Parkettverlegung begründet sind, angemessen zu verlängern bzw zu verschieben. Eine solche Verzögerung wird dem Vertragspartner spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten bzw angegebenen Liefertermin mitgeteilt. Dem Vertragspartner stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.
3. JEGA Parkettverlegung ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen.
4. Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (insb Feuer, Krieg, Streik, Transportstörungen, Diebstahl, technische Probleme in der Produktionsanlage,Rohstoffknappheit, Umweltkatastrophen, Unwetter, etc) oder aus sonstigen Gründen, die nicht in der Sphäre von JEGA Parkettverlegung liegen, entstehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegenüber JEGA Parkettverlegung.
5. Der Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung oder eines Teils davon aus Gründen höherer Gewalt oder sonst nicht in der Sphäre von JEGA Parkettverlegung liegender Gründe, insbesondere einschließlich des Lieferverzugs von Vorlieferanten, berechtigt JEGA Parkettverlegung, noch offene Lieferzusagen zu stornieren. Ebenso ist der Vertragspartner in solchen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Ab dem Zeitpunkt der Abholung der Ware oder Übergabe am Lieferort trägt der Vertragspartner die Gefahr des Untergangs bzw der Verschlechterung des Kaufgegenstands. Bei Überschreitung des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Abholtermins lagern die Waren ab Beginn der darauffolgenden Kalenderwoche auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Dem Vertragspartner wird ab dem Datum der Benachrichtigung von der Bereitstellung eine Lagergebühr pro Tag verrechnet. Die Lagergebühr berechnet sich jeweils nach der Menge und des Umfangs der zu lagernden Ware.
7. Der Vertragspartner darf die Übernahme der Waren aufgrund unerheblicher Mängel nicht verweigern.

V. Zahlung

1. Sofern nicht im Einzelfall abweichende Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen (netto ohne Abzug) ab Rechnungsdatum als vereinbart.
2. Bei Zahlungsverzug werden für die Zeit vom Fälligkeitstag an bis Eingang der Zahlung auf dem Konto von JEGA Parkettverlegung Verzugszinsen iHv acht Prozent über dem Basiszinssatz verrechnet. JEGA Parkettverlegung hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher durch die Betreibung von fälligen Forderungen entstandenen Kosten, insbesondere die vollen Kosten des Einschreitens eines Rechtsanwalts.
3. Sämtliche Zahlungen des Vertragspartners werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen, und erst danach auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren verrechnet.

4. Die Aufrechnung durch den Vertragspartner aufgrund von Ansprüchen welcher Art auch immer gegen JEGA Parkettverlegung ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von JEGA Parkettverlegung nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
5. Tritt beim Vertragspartner eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein bzw wird JEGA Parkettverlegung erst nach Vertragsabschluss bekannt, dass bereits bei Vertragsabschluss beim Vertragspartner derart schlechte Vermögensverhältnisse vorlagen, dass die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Vertragspartner gefährdet war, so ist JEGA Parkettverlegung berechtigt, die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Leistungen durch den Vertragspartner zu verweigern.
6. Bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen durch den Vertragspartner ist JEGA Parkettverlegung berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners kann die Setzung einer Nachfrist entfallen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Punkt VI. bleibt hiervon unberührt.
7. JEGA Parkettverlegung behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen aufgrund des Zahlungsverzugs durch den Vertragspartner vor.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebengebühren im vollständigen Eigentum von JEGA Parkettverlegung.
2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn JEGA Parkettverlegung diese rechtzeitig unter Angabe des Namens und der Anschrift des Vertragspartners bekannt gegeben wurde und JEGA Parkettverlegung der Veräußerung zustimmt.
3. Im Fall einer Zustimmung zur Weiterveräußerung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an JEGA Parkettverlegung abgetreten.
4. Sollte der Vertragspartner in Zahlungsverzug geraten und trotz erfolgter Mahnung nicht unverzüglich den Kaufpreis leisten, so ist die Eigentumsvorbehaltsware unverzüglich herauszugeben. Sämtliche Rücknahmekosten sind vom Vertragspartner zu tragen.

VII. Gewährleistung

1. Geringfügige, materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in den Katalogen, Mustern und Schaustücken, werden vorbehalten und stellen insbesondere keinen Mangel dar.
2. Es gilt die unverzügliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 f UGB als vereinbart. Kommt der Vertragspartner dieser Rügeobliegenheit nicht binnen spätestens 7 Werktagen nach Abholung oder Lieferung der Ware auf schriftlichem Weg nach, ist die Geltendmachung von Ansprüchen insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes hinsichtlich jener Mängel, die zu diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen sind, ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, offene Mängel bei der Übernahme sofort schriftlich und nach Art und Umfang detailliert anzuzeigen, sowie von Jega Parkettverlegung bestätigen zulassen.
3. Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichenZustimmung der JEGA Parkettverlegung und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners.
4. Eine Rücknahme von mangelfreien Waren gegen Rückzahlung des Kaufpreises ist ausgeschlossen und ist nur für den Fall einer gesonderten Vereinbarung unter Zustimmung der JEGA Parkettverlegung möglich.
5. Bei unberechtigten Mängelrügen können die Kosten der Nachprüfung dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden. JEGA Parkettverlegung leistet keine Gewähr für Mängel, die durch schlechte Instandhaltung oder schlechter oder ohne schriftliche Zustimmung von JEGA Parkettverlegung ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch Dritte oder aufgrund normaler Abnützung entstehen Bei berechtigten Mängelrügen muss JEGA Parkettverlegung nach ihrer Wahl (i) die mangelhafte Waren an Ort und Stelle nachzubessern, (ii) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen oder (iii) die mangelhaften Teile ersetzen.
6. Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum gänzlichen Ausschluss der Gewährleistung.
7. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Zahlungspflicht.

VIII. Haftung

1. JEGA Parkettverlegung haftet ausschließlich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.

IX. Datenschutz, Informationsmaterial

1. JEGA Parkettverlegung ist berechtigt, personenbezogene Daten des Vertragspartners im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
2. Mit Vertragsabschluss erklärt sich der Vertragspartner mit der Verwendung der von ihm JEGA Parkettverlegung gegenüber genannten Daten in Bezug auf Name, Adresse, EMail-Adresse, Telefon- und Fax-Nummer damit einverstanden, dass diese Daten vonJEGA Parkettverlegung zu Zwecken des Versands von Informationsmaterial oder Informationsnachrichten zu Produkten, Dienstleistungen, Messen und Veranstaltungen per E-Mail, Post, Fax oder Anruf verwendet werden. Der Vertragspartner kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich oder mündlich widerrufen.

IX. Rechtswahl, Gerichtsstand, Schiedsvereinbarung

1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis das für den Sitz von JEGAParkettverlegung zuständige Gericht.

X. Sonstige Bestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB, aus welchen Gründen auch immer, undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, so wird davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fallbemühen, eine der erkennbaren Interessenlage entsprechende Regelung zu finden und zu vereinbaren, die durchführbar oder gesetzlich statthaft ist.
2. Erfüllungsort für Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Vertragspartners ist stets der Sitz von JEGA Parkettverlegung, sofern im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
3. JEGA Parkettverlegung ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, insbesondere Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen,Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.
4. Schriftliche Erklärungen (einschließlich Telefax und E-Mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Vertragspartner angegebene Adresse, Faxnummer oder E-MailAdresse gesendet werden.
5. Sämtliche Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen ebenfalls der Schriftform.
6. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Mitarbeiter von JEGA Parkettverlegung oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten (insbesondere Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.

Haftungsausschluss und Copyright

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